Wenn der Zoll Schwarzarbeit vermutet, darf die Deutsche Rentenversicherung die Arbeitsentgelte schätzen und daraus Nachforderungen für Sozialversicherungsbeiträge berechnen. Das gilt auch dann, wenn ein Strafverfahren später eingestellt wird.
Der Fall begann mit einer Hausdurchsuchung durch das Hauptzollamt. Die Fahnder bezweifelten, dass zwei Imbissrestaurants mit je zehn Tischen allein vom Betreiber, seiner Frau und einigen Minijobbern während der angegebenen Öffnungszeiten betrieben werden konnten. Mangels aussagekräftiger Unterlagen schätzte das Hauptzollamt den erforderlichen Personalaufwand. Diese Schätzung bildete die Grundlage für eine Nachprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung und führte zu Beitragsforderungen.
Das Hauptzollamt ging von zwei Personen pro Stunde Öffnungszeit aus und zog davon die tatsächlich gemeldeten Arbeitszeiten sowie täglich zehn Arbeitsstunden ab. Aus der verbleibenden Differenz von mehreren tausend Arbeitsstunden und unter Nutzung der niedrigsten örtlichen Löhne ermittelte die Behörde einen Anteil an nicht gemeldeter Arbeit. Die Deutsche Rentenversicherung setzte daraufhin nachzuzahlende Sozialversicherungsbeiträge nebst Säumniszuschlägen in Höhe von knapp 130.000 Euro fest. Das Urteil des Landessozialgerichts datiert auf den 11. Juni 2026 (Az.: L 14 BA 63/23).
Schätzung: Die Rentenversicherung kann die Summe der Arbeitsentgelte schätzen, wenn nachvollziehbare Unterlagen fehlen. Aufzeichnungspflicht: Arbeitgeber müssen Arbeitszeiten und Personal nachweisen; eine Verletzung dieser Pflicht öffnet Raum für Schätzungen. Schwarzarbeit: Die Behörden ermitteln einen Anteil an nicht angemeldeter Arbeit, wenn die tatsächliche Leistung den gemeldeten Angaben widerspricht. Das Gericht stellte fest, dass die vom Zoll ermittelten Anhaltspunkte und die fehlenden Aufzeichnungen eine Schätzung rechtfertigen.
1) Fehlen aussagekräftiger Unterlagen erlaubt den Behörden, den Personalbedarf anhand objektiver Kriterien zu schätzen. 2) Die Schätzung kann Stundenaufwand mit lokal niedrigsten Löhnen verrechnen, um eine Lohnsumme zu bilden. 3) Gemeldete Arbeitszeiten werden bei der Berechnung berücksichtigt und von der Schätzung abgezogen. 4) Regelmäßige Beschäftigung von Familienmitgliedern ist nicht automatisch sozialabgabenfrei. Diese Prinzipien trugen zur Festsetzung der Nachforderungen bei.
Das Landessozialgericht bestätigte, dass fehlende oder unzureichende Aufzeichnungen eine Schätzung rechtfertigen können und erlaubte der Rentenversicherung, daraus Beiträge festzusetzen. Arbeitgeber erhalten so Nachforderungen trotz Einstellung eines Strafverfahrens nach Zahlung. Daraus folgt unmittelbar: Sorgfältige und nachvollziehbare Aufzeichnungen zur Arbeitszeit und Personalbesetzung reduzieren das Risiko nachträglicher Schätzungen. Hinweise zum Netzwerk und Erfahrungsaustausch finden Sie in unserem Bereich "Über uns": The Circle — Über uns.
Das Hauptzollamt ermittelte vor Ort und stellte Anhaltspunkte für nicht gemeldete Arbeit fest. Auf Basis dieser Ermittlung wertete die Deutsche Rentenversicherung die Vorgänge in einer Betriebsprüfung aus und setzte die Nachforderungen fest. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg wies die Argumente des Betreibers zurück und bestätigte sowohl das Vorgehen des Hauptzollamts als auch die Schätzung der Rentenversicherung. Damit sind Ermittlungsbehörden, Sozialversicherung und Gericht jeweils Teil des Prüf- und Entscheidungsprozesses.
Das Urteil macht klar: Werden Arbeitgeberpflichten zur Aufzeichnung verletzt, dürfen Behörden die fehlenden Entgelte schätzen und daraus Beiträge berechnen. Die Festsetzung blieb wirksam, obwohl das Strafverfahren nach Zahlung eingestellt wurde. Das Landessozialgericht bestätigte die Schlüssigkeit des Verfahrens. Das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig, es bleibt offen, ob und wie eine mögliche Revision das Ergebnis ändert.
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Quelle: handwerk.com