Im Kern geht es um die Frage, wann Aufwendungen für Dienstreisen mit dem Privatwagen steuerlich berücksichtigt werden können. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Werbungskostenabzug grundsätzlich nicht möglich ist, wenn ein Firmenwagen zur Verfügung steht und dadurch keine Fahrtkosten entstanden wären. Entscheidend ist also nicht nur, dass die Fahrt beruflich veranlasst ist, sondern auch, ob ein Dienstwagen genutzt werden könnte. Für Unternehmen und ihre Mitarbeitenden zeigt das Urteil damit eine klare Grenze bei der Wahl des Fahrzeugs.
Das ist vor allem für Betriebe relevant, die ihren Beschäftigten oder Inhabern Firmenwagen stellen. Wer trotz vorhandener Möglichkeit den Privat-Pkw einsetzt, kann sich auf den Steuerabzug nicht ohne Weiteres verlassen. Einordnung und weitere Hinweise zum Urteil finden sich auch hier.
Das Urteil stammt vom 25. Juli 2026 und ist unter dem Aktenzeichen VI R 30/24 veröffentlicht worden. Ausgangspunkt war die Frage, ob Aufwendungen für Dienstreisen mit dem Privatwagen als Werbungskosten abziehbar sind, wenn ein Firmenwagen zur Verfügung steht. Der BFH verneint das grundsätzlich. Damit stellt das Gericht darauf ab, dass keine Fahrtkosten entstanden wären, wenn der Firmenwagen genutzt worden wäre.
Die Meldung wurde in Zusammenarbeit mit der Kanzlei Ebner und Stolz veröffentlicht. Nach der Quelle liegt der Schwerpunkt darauf, dass private Gründe für die Nutzung des eigenen Autos steuerlich nicht weiterhelfen, wenn der Firmenwagen verfügbar ist.
Werbungskosten sind nach der Quelle die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Dienstreisen steuerlich geltend gemacht werden sollen. Privat-Pkw meint den eigenen Wagen des Steuerpflichtigen. Firmenwagen ist das vom Unternehmen zur Verfügung gestellte Fahrzeug. Der entscheidende Punkt des Urteils ist die Verfügbarkeit des Firmenwagens.
Auch der Begriff unangemessen kommt in der Quelle vor. Gemeint ist: Wenn der Privatwagen aus privaten Gründen genutzt wird, obwohl ein Firmenwagen bereitsteht, sind die entsprechenden Aufwendungen nach dem Urteil nicht abzugsfähig. Das betrifft ausdrücklich die hier beschriebene Konstellation und lässt sich nicht ohne Weiteres auf andere Fälle übertragen.
Der Text nennt im Wesentlichen drei Punkte, die für die steuerliche Bewertung ausschlaggebend sind:
Nach der Quelle führt diese Kombination dazu, dass der Werbungskostenabzug entfällt. Das Urteil setzt damit keine allgemeine Ausnahme für Dienstreisen mit dem Privatwagen, sondern knüpft an die konkrete Möglichkeit der Firmenwagennutzung an.
Die Quelle nennt keinen weitergehenden Lösungsweg, sondern beschreibt die Rechtsfolge des Urteils: Wer einen Firmenwagen nutzen kann, sollte nicht ohne Prüfung davon ausgehen, dass Kosten für den Privat-Pkw steuerlich anerkannt werden. Für Betriebe ist daher vor allem die interne Handhabung von Firmenwagen und Privatfahrten relevant. Ob eine Dienstreise steuerlich berücksichtigt werden kann, hängt hier an der Frage, ob ein Firmenwagen verfügbar war und warum trotzdem der Privatwagen genutzt wurde.
Das Urteil macht damit eine einfache Trennlinie sichtbar: Verfügbarkeit des Firmenwagens auf der einen Seite, steuerlicher Abzug von Privat-Pkw-Kosten auf der anderen. Veranstaltungen von The Circle bieten Gelegenheit, solche Fragen im Austausch mit anderen Errichtern zu diskutieren.
Die Kernaussage des BFH ist klar: Wer trotz verfügbarem Firmenwagen den Privat-Pkw für Dienstreisen nutzt, verliert in dieser Konstellation den Steuervorteil. Für Unternehmen bleibt damit die genaue Dokumentation und Einordnung der Fahrzeugnutzung ein Thema, das nicht unterschätzt werden sollte.
Wenn Sie sich mit anderen Inhabern und Entscheidern aus dem Sicherheitsgewerbe über solche Praxisfragen austauschen möchten, kann The Circle of Security Professionals interessant sein. Das Netzwerk richtet sich an inhabergeführte Errichter mit technischem Außendienst, die Kooperation und Offenheit schätzen. Mehr dazu finden Sie unter Teil von The Circle werden.
Quelle: Markt und Mittelstand