Neues Wahlrecht beim Betriebsraum im Eigenheim

  • Juli 30, 2026

Seit dem 1. Januar 2026 gibt es für betrieblich genutzte Räume im Eigenheim neue Bagatellgrenzen: Liegt die Raumfläche bei höchstens 30 Quadratmetern oder der anteilige Wert unter 40.000 Euro, kann der Eigentümer wählen, ob der Raum dem Privat- oder dem Betriebsvermögen zugeordnet wird. Die Regelung soll unerwartete Steuerfolgen bei Verkauf oder Betriebsaufgabe reduzieren.

Warum die Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen ein Problem ist

Räumen im Eigenheim, die betrieblich genutzt werden, drohen erhebliche steuerliche Folgen, wenn sie als Betriebsvermögen gelten. Die Finanzverwaltung betrachtet ausschließlich betrieblich genutzte Räume als zwingend zum Betriebsvermögen gehörig. Das wird zum Problem beim Verkauf des Hauses oder bei Betriebsaufgabe: Dann versteuert das Finanzamt den Wertzuwachs des Raums als Betriebseinnahme. Angesichts steigender Immobilienpreise kann das zu einer hohen Steuerlast führen. Die neue Wahlmöglichkeit reduziert dieses Risiko, sofern eine der Bagatellgrenzen eingehalten wird.

Hintergrund und die neuen Grenzen

Die Neuregelung gilt seit dem 1. Januar 2026 und sieht zwei Schwellenwerte vor. Erfüllt ein Raum eine der beiden Bedingungen – höchstens 30 Quadratmeter Fläche oder ein anteiliger Wert unter 40.000 Euro – besteht ein Wahlrecht zur Zuordnung zum Privat- oder Betriebsvermögen. Die Änderung greift auch rückwirkend für Steuerjahre, deren Bescheide noch nicht bestandskräftig sind. Damit sollten Handwerker mit offenen Steuerbescheiden prüfen, ob eine Änderung der bisherigen Einstufung steuerlich vorteilhaft ist.

Wesentliche Begriffe verständlich erklärt

Verkehrswert: Entscheidend ist der objektive Marktwert des Raums; dieser Wert muss dokumentiert werden. Betriebsvermögen: Räume, die zum Betriebsvermögen gehören, können Abschreibungen und bestimmte Grundstücksaufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen, führen aber bei Veräußerung zu steuerpflichtigen Betriebseinnahmen. Privatvermögen: Räume im Privatvermögen verursachen keine Versteuerung des Wertzuwachses als Betriebseinnahme, zugleich entfallen Abschreibungen und grundstücksbezogene Betriebsausgaben als Abzugsposten.

Wichtige Dimensionen, die Sie beachten müssen

1) Fläche: Liegt die Raumfläche bei höchstens 30 Quadratmetern, ist das Wahlrecht möglich. 2) Wert: Alternativ reicht ein anteiliger Raumwert unter 40.000 Euro. 3) Dokumentation: Der objektive Verkehrswert ist maßgeblich und sollte nachvollziehbar ermittelt und festgehalten werden. 4) Steuerliche Folgen bei Änderung: Zugeordnetes Betriebsvermögen kann bei Verkauf oder Betriebsaufgabe zu versteuertem Wertzuwachs führen. 5) Abzugsfähigkeit: Privat zugeordnete Räume schließen Abschreibungen, lassen aber Betriebskosten wie Heizung oder Strom weiterhin zu.

Welche Maßnahmen und Entscheidungen werden empfohlen

Prüfen Sie offene Steuerbescheide rückwirkend: Die neue Regel gilt für nicht bestandskräftige Bescheide. Erfassen und dokumentieren Sie die Wertermittlung des betreffenden Raums sorgfältig, damit das Finanzamt die Einschätzung nachvollziehen kann. Vergleichen Sie die steuerlichen Auswirkungen beider Zuordnungen – Privatvermögen verhindert spätere Versteuerung des Wertzuwachses, Betriebsvermögen erlaubt Abschreibungen. Besprechen Sie die Entscheidung mit Ihrem Steuerberater und orientieren Sie sich an Ihren langfristigen Betriebsplänen.

Welche Rolle spielen Behörden und Verbände

Die Finanzverwaltung legt die Grenze zur Zuordnung aus, indem sie betrieblich genutzte Räume grundsätzlich dem Betriebsvermögen zuordnet. Haus und Grund Rheinland-Pfalz weist darauf hin, dass es für das Wahlrecht genügt, wenn eine der beiden neuen Grenzen eingehalten wird, und rät zur sorgfältigen Dokumentation der Wertermittlung. Diese Hinweise sollen Streit mit dem Finanzamt vermeiden. Die Neuregelung wirkt zudem dadurch, dass sie rückwirkend für nicht bestandskräftige Bescheide anwendbar ist.

Konkretes Beispiel aus der Quelle

Beispiel: Ein Elektrobetrieb nutzt einen 27 Quadratmeter großen Kellerraum als Lager; der anteilige Wert beträgt 50.000 Euro. Unter der alten Regelung galt der Raum automatisch als Betriebsvermögen, weil der Wert über 20.500 Euro lag. Nach der neuen Regelung bleibt die Fläche unter 30 Quadratmetern, daher besteht nun ein Wahlrecht: Der Betreiber kann den Raum dem Privatvermögen zuordnen und so die mögliche Versteuerung des Wertzuwachses vermeiden.

Fazit und Ausblick

Die Neuregelung reduziert das Risiko hoher Steuernachzahlungen beim Verkauf oder bei Aufgabe des Betriebs, sofern die Fläche von 30 Quadratmetern oder der Wert von 40.000 Euro unterschritten wird. Entscheidend bleibt die sorgfältige Ermittlung und Dokumentation des Verkehrswerts. Handwerksbetriebe mit offenen Bescheiden sollten ihre Zuordnung prüfen und die Entscheidung gemeinsam mit dem Steuerberater treffen, abgestimmt auf wirtschaftliche Pläne und individuelle Steuerfolgen.

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Quelle: handwerk.com